Leitsatz \\\ Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer nicht gegen Corona geimpften Darstellerin noch vor Vertragsbeginn kündigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin per Urteil vom 03.02.2022 (Aktenzeichen 17 Ca 11178/21).
Was war geschehen? \\\ Die Musicaldarstellerin hatte für eine Produktion sowohl einen Probenvertrag als auch einen Aufführungsvertrag abgeschlossen. Nachdem sich herausstellte, dass die Musicaldarstellerin nicht geimpft war, kündigte der Produzent ihr vor Vertragsbeginn.
Die Musicaldarstellerin, die zuvor anbot, tägliche Corona-Tests vorzulegen, erhob schließlich gegen diese Kündigung Klage – und scheiterte nun vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Warum sieht das Arbeitsgericht Berlin die Kündigung als wirksam an? \\\ Das Gericht sieht in der Kündigung der beiden Verträge keine Maßregelung nach § 612a BGB (das Maßregelungsverbot sagt, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme dann nicht benachteiligen darf, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt). Die persönliche Haltung der Darstellerin zur Corona-Schutzimpfung sei nämlich hier nicht das tragende Motiv für den Entschluss zur Kündigung gewesen, sondern lediglich Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Produzent darf das „2G-Modell“ als allgemeingültige Anforderung für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Das erlaubt ihm seine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Wenn dem die Haltung der Darstellerin, sich nicht impfen zu lassen, gegenübersteht und dies damit nicht vereinbar ist, liegt eben keine Maßregelung vor.
Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt die Kündigung auch nicht dar.
Der Einwand der Darstellerin, sie könne tägliche Corona-Tests vorlegen, würde zudem die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigen. Darüberhinaus wäre die Beschäftigung nicht geimpfter Personen wegen strenger Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für mögliche Ausfälle in Cast und Crew. Die Darstellerin konnte hier auch nicht verlangen, dass der Produzent ein Schutzkonzept mit einem höheren Kosten- und Personalaufwand umsetzt; neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit, die dem Produzenten die Einführung des 2G-Models ermöglicht, sei auch – so das Gericht – die körperliche Unversehrtheit der übrigen Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Darstellerin kann noch Berufung einlegen, in diesem Fall würde die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als nächsthöhere Instanz gehen.
Fazit \\\ In zahlreichen Darsteller-, Gast- und Aufführungsverträgen existieren mittlerweile Corona-Regelungen, die den Darsteller*innen bestimmte Verhaltensweisen vorgeben. Auch wurden in der jüngsten Vergangenheit bereits Vertragsangebote vor Abschluss zurückgezogen, wenn sich herausstellte, dass der/die Darsteller*in nicht geimpft war. Die Kündigung der Darstellerin kann jedoch nun eine Signalwirkung haben und dahingehend eine rechtliche Sicherheit für die Produzenten und Veranstalter schaffen, sollte das Urteil in der nächsten Instanz bestätigt oder von der Darstellerin keine Berufung eingelegt werden.